Seit 2023 werden Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus und weitere Familienleistungen jährlich an die Inflation angepasst. Während sie 2023 um 5,8 % erhöht wurden, beträgt die Wertanpassung 9,7 % für das Jahr 2024 und für das Jahr 2025 4,6 %.
Familienbeihilfe
Alter des Kindes
2023
2024
2025
ab Geburt
120,60 Euro
132,3 Euro
138,40 Euro
ab 3 Jahren
129,00 Euro
141,5 Euro
148,00 Euro
ab 10 Jahren
149,70 Euro
164,2 Euro
171,80 Euro
ab 19 Jahren
174,70 Euro
191,6 Euro
200,40 Euro
Die Einkommensgrenze des Kindes wird erstmals im Jahr 2025 an die Inflation angepasst und beträgt für das Kalenderjahr 2025 17.212 Euro.
Geschwisterstaffel
Bei zwei oder mehr Kindern mit Anspruch auf die Familienbeihilfe wird zusätzlich eine Geschwisterstaffelung pro Kind ausgezahlt
Anzahl der Kinder
2023
2024
2025
2 Kinder
7,50 Euro
8,2 Euro
8,60 Euro
3 Kinder
18,40 Euro
20,2 Euro
21,10 Euro
4 Kinder
28 Euro
30,7 Euro
32,10 Euro
5 Kinder
33,90 Euro
37,2 Euro
38,90 Euro
6 Kinder
37,80 Euro
41,5 Euro
43,40 Euro
7 Kinder
55 Euro
60,3 Euro
63,10 Euro
Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
Der Zuschlag zur Familienbeihilfe wird von 180,90 Euro auf 189,20 Euro erhöht. Seit 1.3.2023 reichen als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe die Daten aus dem Behindertenpassverfahren.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld
Das Taggeld von 39,33 Euro (2014) wurde erhöht und beträgt ab 2025 Euro 40,14. Die Gesamtsumme steigt – wenn beide Elternteile beziehen – von 17.935,-- auf 18.304,-- Euro im Jahr 2025. Das ist die dritte Erhöhung seit der Einführung vor 21 Jahren.
Familienzeitbonus
Der Familienzeitbonus wird ab 1.1.2025 von 52,46 Euro auf 54,87 Euro pro Tag erhöht und beträgt damit ca. 1.600 Euro pro Monat. Er gilt für erwerbstätige Väter, die Familienzeit in Anspruch nehmen und ihre Erwerbstätigkeit innerhalb der ersten drei Monate ab der Geburt für einen Monat unterbrechen.
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und betrug für die Jahre 2009 bis 2022 58,40 Euro pro Kind/Monat.2023 wurde er auf 61,80 Euro erhöht, 2024 beträgt er 67,80 Euro. Für das Jahr 2025 gilt der Wert von 70,90.Euro pro Kind/Monat.
Ab 1.7.2025 gibt es einen monatlichen Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 60,-- pro Kind und Monat. Dieser Zuschlag ist an den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft und steht dann zu, wenn diese Person betriebliche Einkünfte und/oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und den Einkünftehöchstbetrag laut Einkommensteuerbescheid 2024 von € 25.725,-- (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte unter Einbeziehung eines allfälligen 13. und 14. Monatsgehaltes) nicht überschreitet. Der Kinderzuschlag wird jeweils für die Zeit ab 1.7. eines Kalenderjahres bis 30. 6. des Folgejahres nur für Kinder gewährt, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Es ist kein Antrag erforderlich. Der Kinderzuschlag und der Einkünftehöchstbetrag werden jährlich wertangepasst.
Schulstartgeld
Das Schulstartgeld wird für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren gewährt. Es wurde 2011 eingeführt und betrug elf Jahre lang 100 Euro. 2023 wurde es auf 105,80 Euro erhöht; 2024 beträgt es 116,10 Euro. Ab 2025 beträgt es 121,40 Euro..
Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag wird für jedes dritte und weitere Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe gewährt und muss bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. 2023 wurde der Mehrkindzuschlag von 20 Euro auf 21,20 erhöht; 2024 beträgt er 23,30 Euro und 2025 wurde er auf 24,40 Euro pro Kind/Monat erhöht.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Er wird gewährt, wenn im Kalenderjahr für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen und die Einkünfte des Partners nicht mehr als 6.312 Euro jährlich (gilt für 2023) betrugen. Für 2024 gilt ein Grenzbetrag von 6.937 Euro, für 2025 ein solcher von 7.284 Euro.
Anzahl der Kinder
2023
2024
2025
Ein Kind
520 Euro
572 Euro
601 Euro
Zwei Kinder
704 Euro
774 Euro
813 Euro
Jedes weitere Kind
232 Euro
255 Euro
268 Euro
Alleinerzieherabsetzbetrag
Als Alleinerzieher/in gilt, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht verheiratet ist, ohne Partner/in lebt und im Kalenderjahr für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Die Beträge sind ident mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag.
Unterhaltsabsetzbetrag
Anspruch haben Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben und Unterhalt zahlen. Die Beträge sind Monatsbeträge.