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Klassen- und Schulforum

Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassen-vorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Das Schulforum ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für schulautonome Entscheidungen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder Kurie sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Aufgaben des Klassen- bzw. Schulforums (SchUG § 63a (2)) sind:

1. Die Entscheidung über …

a)       mehrtägige Schulveranstaltungen

b)      die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen

          Veranstaltung (§ 13a Abs.1),

c)       die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,

d)      die Bewilligung zur Durchführung von

          Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,

e)       die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme

          von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,

f)       die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

g)       die Durchführung von Veranstaltungen betreffend

          die Schulgesundheitspflege,

h)      die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen

          (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),

i)       die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und

          Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),

j)        schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie

          § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985)

k)      die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit

          Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6)

l)       die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung

           von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7)

m)     die Festlegung einer alternativen Form der

          Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2) *

n)      Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen

 

Für einen Beschluss sind in den Fällen lit. c), h) bis j), m) und n) die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeder Kurie sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich (SchUG § 63a Abs. 12). An Privatschulen ist in Angelegenheiten von lit. h) bis j) jedenfalls der Schulerhalter mit beratender Stimme einzuladen.

 

2. Die Beratung insbesondere über … **

a)       wichtige Fragen des Unterrichtes,

b)      wichtige Fragen der Erziehung,

c)       Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z. 1 lit. a fallen,

d)      die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,

e)       die Wahl von Unterrichtsmitteln,

f)       die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,***

g)       Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

 

* In der VS, der Sonderschule sowie an der NMS kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

** Neben den hier angeführten Angelegenheiten kann auch über andere beraten werden.

*** Siehe Rundschreiben Nr. 17/2002  Offenlegung der Gebarung

von Schulen gegenüber den Schulpartnern www.bmb.gv.at/

ministerium/rs/2002_17.html

 

Achtung! Über den Verlauf der Sitzungen (Klassen- bzw. Schulforum und SGA) ist eine schriftliche Aufzeichnung (Protokoll) zu führen und den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen (§ 63a Abs. 15 und § 64 Abs. 14 SchUG).

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