Was gibt es Neues für Familien 2016?
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe wurde mit 1.1.2016 um 1,9% erhöht.
Sie beträgt pro Kind und Monat:
ab Geburt 111,80 € (+2,10 €)
ab 3 Jahren 119,60 € (+2,30€)
ab 10 Jahren 138,80 € (+2,60 €)
ab 19 Jahren 162,00 € (+3,10 €)
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 € für jedes Kind, (+ 20 Cent)
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 € für jedes Kind, (+ 40 Cent)
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 € für jedes Kind, (+ 50 Cent)
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 € für jedes Kind, (+ 60 Cent)
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 € für jedes Kind, (+ 70 Cent)
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 € für jedes Kind. (+ 1 €)
Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 152,9 € pro Monat. (+2,90 €).
Die Familienbeihilfe wird monatlich zusammen mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird von bisher € 220,-- auf € 440,--. erhöht. Nehmen beide Eltern den Kinderfreibetrag in Anspruch, beträgt dieser € 300 pro Kind und Elternteil (bisher € 132,-)
ACHTUNG: Der höhere Kinderfreibetrag wirkt sich erst 2017 aus, weil die Arbeitnehmerveranlagung für 2016 frühestens im Jänner 2017 gemacht werden kann!
Sonderausgabenerhöhungsbetrag für Mehrkindfamilien
Der Sonderausgabenerhöhungsbetrag für Mehrkindfamilien wurde gestrichen.
Elternteilzeit
Generell haben beide Elternteile einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn sie zum Zeitpunkt des Antritts in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt sind und ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre besteht.
Die Neuerungen gelten für Eltern deren Kinder ab dem 1. Jänner 2016 geboren wurden: Künftig muss bei der Elternteilzeit die Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent der Normalarbeitszeit pro Woche reduziert werden. Zudem müssen mindestens 12 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
Mutterschutz für freie Dienstnehmerinnen
Freie Dienstnehmerinnen haben mit 1. Jänner 2016 ein Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Zusätzlich wurde ein Motivkündigungsschutz gesetzlich verankert: Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben nun die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anzufechten.
Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Fehlgeburt
Frauen haben nun nach einer Fehlgeburt einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz von vier Wochen.
Pflegeeltern
Mit 1. Jänner haben jene Pflegeeltern Rechtsanspruch auf Karenz und Elternzeitlzeit die ein Kind in unentgeltliche Pflege übernehmen und nicht adoptieren wollen oder können (etwa weil die leiblichen Eltern das Kind nicht zur Adoption freigeben).
Adoption
Mit 1. Jänner 2016 ist es homosexuellen Paaren in Österreich möglich, Kinder zu adoptieren.