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Klassenelternabend

Klassenelternabende (vgl. SchUG § 62) sind in allen Schularten vorgesehen. Lehrer, Eltern und Schüler derselben Klasse beraten miteinander Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den Bildungsweg. Sie sind auf jeden Fall in den ersten Stufen jeder Schulart durchzuführen und auf Verlangen der Eltern eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse. Davon ausgenommen sind Berufsschulen. Die Einladung erfolgt durch den Klassenlehrer. In Schulen mit Klassenforen sind sie möglichst gemeinsam mit den Sitzungen des Klassenforums abzuhalten. An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher und Freizeitpädagogen eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen.

 

Klassenforum

 

Das Klassenforum (vgl. SchUG § 63a Abs3) ist an Volks-, Haupt-, Sonderschulen und NMS das Entscheidungs- und Beratungsgremium für die einzelne Klasse und muss vom Klassenlehrer innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres einberufen werden. Bei dieser Sitzung werden auch der Klassenelternvertreter und -stellvertreter gewählt. Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer/Klassenvorstand und die Eltern der Schüler der betreffenden Klasse mit beschließender Stimme an. Der Schulleiter und sonstige Lehrer der Klasse dürfen nur mit beratender Stimme am Klassenforum teilnehmen.

Ein Klassenforum kann darüber hinaus dann einberufen werden, wenn eine Entscheidung zu treffen ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint oder es ein Drittel der Klasseneltern unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt. Die Frist dazu beträgt eine Woche.

Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer bzw. -vorstand und die Eltern/Erziehungsberechtigten von zumindest zwei Drittel der Schüler anwesend sind. Stimmenthaltung ist unzulässig, eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ebenfalls. Ein Beschluss wird mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenlehrer, bei Beratungs­angelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Klassenelternvertreter

Die Wahl des Klassenelternvertreters (SchUG § 63a, 4 + 5) und seines Stellvertreters ist erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der ­Klassenforen, die in den ersten acht Wochen des Schuljahres stattfinden. Die Wahl erfolgt in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschule sowie der 1. Klasse der Hauptschule, Neuen Mittelschule und Sonderschule.

In höheren Stufen der Volks-, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen erfolgt eine neuerliche Wahl nur dann,

  • wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird
  • wenn der Klassenelternvertreter (Stell­vertreter) zurücktritt bzw. sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet
  • wenn Klassen zusammengelegt oder geteilt werden; die Wahl erfolgt im Klassenforum, das dann spätestens nach sechs Wochen einzu­berufen ist

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei ­Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Funktion des Klassenelternvertreters bzw. des Stellvertreters endet

  • durch Wahl eines neuen Klasseneltern­vertreters (Stellvertreters)
  • bei Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband
  • bei Zusammenlegung oder Teilung der ­betreffenden Klasse
  • durch Rücktritt (dieser ist nur mit Ablauf ­eines Schuljahres zulässig)

Zum Herunterladen: Protokoll über die Wahl der Klassenelternvertreter/innen und       Stellvertreter/innen


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