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Inhalt:

Der Elternverein (vgl. SchUG § 63) ist der freiwillige privatrechtliche Zusammenschluss von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder einer Schule und die älteste Form der Eltern-Mitbestimmung. Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern. Das Weiterleiten von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter an den Elternverein ist aus Sicht des Datenschutzes gestattet. Das Ministerium geht davon aus, dass Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreter gehören, engen Kontakt zu halten. Der Schulleiter muss Vorschläge, Wünsche und Beschwerden der Eltern prüfen und mit den Eltern­vereinsvertretern besprechen.

Elternvereine üben ihre Tätigkeit auf privatrechtlicher Basis aus, sind nicht weisungsgebunden und eine 
wertvolle Ergänzung und Hilfe für die schulpartnerschaftlichen Gremien am Schulstandort.

Einer der wichtigsten Punkte ist das Bemühen um eine gute Schul­partnerschaft vor Ort. Der Elternverein kann im Rahmen der Schul­partnerschaft folgende Aufgaben übernehmen:

  • In Schulen, in denen es Klassen- und Schulforen gibt, kann der ­Elternverein einen Wahlvorsitzenden bestellen und Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters und dessen Stellvertreters einbringen.
  • In Schulen mit Schulgemeinschaftsausschuss wählt der Elternverein drei Vertreter und drei Stellvertreter und entsendet drei Vertreter der Eltern in den SGA.
  • Der Elternverein unterstützt die Elternvertreter bei ihrer Tätigkeit.

Der Elternverein hat aber auch Funktionen, die über die Mitgestaltung im Rahmen der Schulpartnerschaft hinausgehen. Er tritt beispielsweise für die Wahrung der Erziehungsrechte der Eltern ein, berücksichtigt aber auch die Miterziehungsrechte der Schule. Er berät Eltern bei Fragen, die das Schulgeschehen betreffen. Er vernetzt Lehrer, Schüler und Eltern und sorgt für deren gute Kommunikation. Er fördert positive Erziehungseinflüsse. So können Mitglieder des Elternvereins mithelfen Schulbibliotheken zu errichten, am Tag der offenen Tür mitarbeiten, Kontaktpersonen bei Projekten mit anderen Schulen bereitstellen, Eltern als Zeitzeugen für den Unterricht ermitteln und vieles mehr. Weiters treten sie gegen negative Einflüsse auf (Gewalt, Drogen und Alkohol in der Schule, antidemokratische Tendenzen).

Da Elternvereine durch die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen über ein Budget verfügen, können sie die Schule bzw. einzelne Schüler finanziell unterstützen. Sie können zur Schulausstattung (zu be­sonderen Lehrmitteln, Computern, Sportgeräten und Büchern) beitragen, Schulprojekte (Sportwochen, Sprachwochen, Schülerzeitung, kreative Lehrer- und Schüler-Ideen und -Projekte) unterstützen und Beihilfen an bedürftige Schüler vergeben, die sonst nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen könnten.

Nicht zu den Aufgaben des Elternvereines gehören:

  • Wahrnehmung parteipolitischer Aufgaben und Ziele
  • Ausübung schulbehördlicher Aufgaben
  • Ausübung von Aufgaben der Schulaufsicht
  • Wahrnehmung von Aufgaben der sozialen Fürsorge

 

Statuten

Jeder Elternverein hat eine eigene ZVR-Zahl und eine genaue Bezeichnung (Name), die im Statut festgelegt ist. Der Elternverein darf nur mit dieser Bezeichnung nach außen auftreten. Statutenänderungen können nur im Rahmen einer Generalversammlung erfolgen. Ändert sich die Schulbezeichnung, z. B. von Hauptschule in Neue Mittelschule, so muss im Rahmen einer Generalversammlung eine Statutenänderung beschlossen und die Namensänderung der Vereinsbehörde mitgeteilt werden. Die gewählten Vertreter der Elternvereine müssen in allen ihren Tätigkeiten statutenkonform vorgehen. Wenn diese nicht aufliegen, können sie vom Obmann bei der Vereinsbehörde unter 
www.bmi.gv.at/vereinswesen angefordert werden.

Nach der Wahl:

Das Ergebnis bekannt geben!

1. Ort und Zeit der Wahl sowie das Wahlergebnis schriftlich festhalten und unterschreiben.

2. Wahlergebnis in der Schule oder auf der Homepage der Schule veröffentlichen.

3. Meldung an die Vereinsbehörde (Formular unter www.bmi.gv.at) und an die jeweiligen Landesverbände der Elternvereine.


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