Papamonat / Familienzeit
Väter können rund um die Geburt ihres Kindes eine Freistellung von der Arbeit für einen Monat in Anspruch nehmen. Diese Zeit wird häufig als Papamonat oder Familienzeit bezeichnet.
Die Familienzeit ermöglicht es Vätern, in den ersten Wochen nach der Geburt bei ihrem Kind zu sein und ihre Partnerin zu unterstützen.
Voraussetzungen
Die Familienzeit kann in Anspruch genommen werden, wenn
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Vater und Kind im gemeinsamen Haushalt leben
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eine Erwerbstätigkeit vorliegt
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die Freistellung rechtzeitig beim Arbeitgeber angekündigt wird
Die Familienzeit muss im Zeitraum rund um die Geburt genommen werden.
Familienzeitbonus
Während der Familienzeit kann der Familienzeitbonus beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Leistung des Bundes für Väter, die nach der Geburt ihres Kindes einen Monat lang ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen.
Der Familienzeitbonus dient dazu, Vätern zu ermöglichen, sich in den ersten Wochen intensiv um ihr Kind und ihre Familie zu kümmern.
Elternkarenz
Nach der Geburt eines Kindes haben Eltern Anspruch auf Karenz zur Betreuung ihres Kindes.
Die Karenz kann
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von der Mutter
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vom Vater
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oder abwechselnd von beiden Elternteilen
in Anspruch genommen werden.
Die Karenz kann grundsätzlich bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauern.
Aufteilung der Karenz
Die Karenz kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Jeder Elternteil kann einen Teil der Karenz übernehmen.
Meldefristen
Wenn der Vater zuerst Karenz nimmt, muss er
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spätestens acht Wochen nach der Geburt
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Beginn und Dauer der Karenz beim Arbeitgeber bekanntgeben.
Wenn der Vater Karenz im Anschluss an die Mutter nimmt, muss dies spätestens drei Monate vor Beginn gemeldet werden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Während der Karenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Kinderbetreuungsgeld
Während der Karenz kann Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Dafür gibt es unterschiedliche Modelle, die sich in der Höhe und Dauer unterscheiden.
Wenn sich beide Elternteile den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes teilen, kann zusätzlich ein Partnerschaftsbonus gewährt werden.
Elternteilzeit
Nach der Karenz – oder auch anstelle einer Karenz – können Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren. Dieses Recht wird als Elternteilzeit bezeichnet.
Adoptiv- und Pflegeeltern sind dabei den leiblichen Eltern gleichgestellt.
Dauer der Elternteilzeit
Elternteilzeit kann bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.
Insgesamt besteht ein Anspruch auf maximal sieben Jahre Elternteilzeit. In diese sieben Jahre werden jedoch auch Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt und der Karenz eingerechnet.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht, wenn
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der Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt
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das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen besteht
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Vater und Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder Obsorge besteht
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit muss
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um mindestens 20 % reduziert werden
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darf jedoch nicht weniger als 12 Stunden pro Woche betragen
Die Elternteilzeit muss mindestens zwei Monate dauern.
Gleichzeitige Elternteilzeit
Grundsätzlich gilt:
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Wenn ein Elternteil in Karenz ist, hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Elternteilzeit.
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Beide Eltern können jedoch gleichzeitig Elternteilzeit in Anspruch nehmen, wenn keiner von beiden in Karenz ist.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht
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ab der Bekanntgabe der geplanten Elternteilzeit
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frühestens vier Monate vor dem geplanten Beginn der Elternteilzeit
Dieser Schutz gilt grundsätzlich bis vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit.
Vereinbarte Elternteilzeit
In kleineren Betrieben oder wenn die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch nicht erfüllt sind, kann Elternteilzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Unterhalt und Obsorge
Eltern tragen gemeinsam Verantwortung für ihr Kind. Dazu gehören sowohl
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die Betreuung und Erziehung
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als auch die finanzielle Verantwortung.
Obsorge
Bei verheirateten Eltern besteht automatisch gemeinsame Obsorge.
Sind die Eltern nicht verheiratet, muss zunächst die Vaterschaft anerkannt werden. Danach kann auch eine gemeinsame Obsorge vereinbart werden.
Unterhalt
Wenn Eltern getrennt leben, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, leistet in der Regel finanziellen Unterhalt.
Gleichzeitig hat das Kind grundsätzlich das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen.
Beratungsstellen und Unterstützung
Für werdende Väter und Familien gibt es zahlreiche Beratungsangebote.
Familienberatungsstellen informieren unter anderem über:
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Papamonat
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Karenzmodelle
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Elternteilzeit
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Kinderbetreuungsgeld
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Vereinbarkeit von Familie und Beruf
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partnerschaftliche Aufteilung der Betreuung
Viele Beratungsstellen bieten auch kostenlose Elternberatung im Rahmen des Eltern-Kind-Passes an. Diese Beratung kann helfen, sich frühzeitig über Rechte, finanzielle Leistungen und Möglichkeiten der Familienorganisation zu informieren.
